Satzung
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 26.09.1992 in Leipzig gegründete Verein führt den Namen „Leipziger-Kanu-Club“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kanusports, sowie der Jugendarbeit.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Breiten-, Kinder- und Leistungssport mit dem Schwerpunkt im Kanusport, die Durchführung von Trainings- und Wettkampfmaßnahmen, die Ausbildung im Kanusport, die Pflege und den Erhalt der hierfür genutzten Sportstätten, Maßnahmen des Umweltschutzes, insbesondere an den vom Verein genutzten Gewässern, sowie durch Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
§ 3 Kinder und Jugendschutz
(1) Der Verein bekennt sich zu einem umfassenden Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeder Form von Gewalt, Missbrauch und Diskriminierung.
(2) Der Verein setzt sich für das Wohlergehen aller ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein und schafft ein Umfeld, das von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt ist.
(3) Personen, die im Verein mit der Betreuung, Ausbildung oder Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen betraut sind, sollen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes beachten und fördern.
(4) Der Vorstand kann Maßnahmen zur Prävention und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschließen, insbesondere Verhaltensrichtlinien oder Schutzkonzepte für den Trainings- und Wettkampfbetrieb.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
(2) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag sind mit Beginn der Mitgliedschaft fällig.
(3) Bei der Aufnahme minderjähriger Mitglieder haben sich deren gesetzliche Vertreter im Aufnahmeantrag durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der für das minderjährige Mitglied geschuldeten Beiträge und Umlagen zu verpflichten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines jeden Quartals unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von 1 (einem) Monat zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
(4) Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss hierüber wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
(5) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte der Mitglieder:
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
(1) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahren berechtigt.
(2) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
(3) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
(4) vom Verein Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherung des Landessportbundes gegen Sportunfälle zu verlangen.
(2) Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind verpflichtet:
(5) die Satzung des Vereins zu befolgen,
(6) nicht gegen Interessen des Vereins zu handeln,
(7) durch die Beitragsordnung geregelten Mitgliedsbeiträge pünktlich und selbständig zu entrichten,
(8) an allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison bereit erklärt hat.
(3) Zur Erhaltung und Pflege der Sportstätten des Vereins hat jedes Mitglied jährlich eine durch die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten. Es steht jedem Mitglied frei, seine Arbeitsstunden durch Geldleistungen zu regeln. Die Höhe der Geldleistungen wird durch die Beitragsordnung geregelt.
§ 8 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, etwaige Aufnahmegebühren, die Zahlweise sowie Fälligkeiten werden durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung geregelt.
(3) Der Verein kann für unterschiedliche Gruppen von Mitgliedern, insbesondere für Minderjährige, Auszubildende, Studierende, Empfänger von Sozialleistungen und juristische Personen, unterschiedliche Beitragshöhen festsetzen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(4) Zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs können Umlagen erhoben werden. Über die Erhebung und Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Umlage darf das Dreifache des jährlichen Mitgliedsbeitrags des jeweiligen Mitglieds nicht übersteigen.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(6) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Ehrenamt
(1) Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
(2) Den Mitgliedern der Vereinsorgane sowie sonst für den Verein ehrenamtlich Tätigen werden die in Ausübung ihres Amtes entstehenden notwendigen Auslagen nach § 670 BGB erstattet. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen Regelungen über Art und Umfang des Auslagenersatzes sowie pauschale Aufwandsentschädigungen beschließen.
§ 10 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Der Vorstand
a. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ im Sinne des § 26 BGB.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(2) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3) Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit einer 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(6) Über die Versammlung der Mitglieder ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.
(7) Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Mitgliederversammlung auch über Gegenstände beschließen, die nicht bereits mit der Einladung angekündigt worden sind, sofern die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die
Behandlung des Beschlussgegenstandes beschließt. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Protokollführenden und bis zu 5 (fünf) weiteren Mitgliedern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Protokollführende. Jeder von ihnen ist stets einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied kooptieren.
(4) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
(7) Alle weiteren Funktionen und Aufgaben des Vorstandes werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen geprüft.
(2) Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Sächsischen Kanu-Verband e.V., mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kanusports verwendet werden darf.
(2) Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.
Leipzig, den 18.03.2026