Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der am 26.09.1992 in Leipzig gegründete Verein führt den Namen „Leipziger-Kanu-Club“.

Der Sitz des Vereins ist Leipzig.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Breiten-, Kinder- und Leistungssport, Sportstättenpflege, Umweltschutz und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Beschluss ist nur wirksam, wenn die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt bzw. durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt wurde.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines jeden Quartals unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von 1 (einem) Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluss mit 1/3 Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte der Mitglieder:

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahren berechtigt.

Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

vom Verein Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherung des Landessportbundes gegen Sportunfälle zu verlangen.

Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind verpflichtet:

die Satzung des Vereins zu befolgen

nicht gegen Interessen des Vereins zu handeln,

durch die Beitragsordnung geregelten Mitgliedsbeiträge pünktlich und selbständig zu entrichten

an allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison bereit erklärt hat.

Zur Erhaltung und Pflege der Sportstätten des Vereins hat jedes Mitglied jährlich eine durch die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten. Es steht jedem Mitglied frei, seine Arbeitsstunden durch Geldleistungen zu regeln. Die Höhe der Geldleistungen wird durch die Beitragsordnung geregelt.

§ 7 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden durch die Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist vom/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformen der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim (Bootshaus).

Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 – Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

Über die Versammlung der Mitglieder ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 (fünf) und maximal 9 (neun) Mitgliedern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist stets einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt für die Dauer von 2 (zwei) Jahren im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied kooptieren.

Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

Alle weiteren Funktionen und Aufgaben des Vorstandes werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 Jugend des Vereins

Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 12 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Sächsischen Kanu-Verband e.V., mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports, speziell des Kanusports, verwendet werden darf.

Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Bestätigung der beschlossenen Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Leipzig, den 22. Juni 1994

Satzung des LKC zum Download